RA-Brandschutz
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Sämtliche Leistungen, Lieferungen, Angebote, Vertragsabschlüsse und ähnliche Vorgänge (im Folgenden kurz „Leistungen“) von RA-Brandschutz, Rennfeld 15, 6370 Kitzbühel (im Folgenden kurz „RA-Brandschutz“), erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“). Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich von RA-Brandschutz bestätigt.

b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer oder Kunde (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) und RA-Brandschutz.

c) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, RA-Brandschutz stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu. Vertragserfüllungshandlungen von RA-Brandschutz gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Mitarbeiter, die nicht der Geschäftsführung von RA-Brandschutz angehören, sind nicht befugt, mit dem Kunden abweichende Vereinbarungen von diesen AGB zu treffen, weder schriftlich noch mündlich.

II. Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote von RA-Brandschutz sind – sofern nichts anderes angegeben ist – unverbindlich, insbesondere hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Technische Änderungen oder Weiterentwicklungen der Komponenten bleiben vorbehalten.

b) Sollte eine Auftragsbestätigung von RA-Brandschutz Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag enthalten, gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern diese sachlich gerechtfertigt, angemessen oder dem Stand der Technik entsprechend sind. Andernfalls sind diese Änderungen vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

III. Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, der Auftragsbestätigung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch RA-Brandschutz, um Teil des bestehenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c) RA-Brandschutz ist berechtigt, zur Vertragserfüllung andere entsprechend qualifizierte Dritte heranzuziehen und ihnen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Aufträge zu erteilen. RA-Brandschutz verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber schriftlich über diese Absicht zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, binnen 10 Tagen der Auftragserteilung an Dritte zu widersprechen.

RA-Brandschutz kann auch Subplaner zur Vertragserfüllung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragen. In diesem Fall wird der Auftraggeber schriftlich über die Beauftragung informiert und hat das Recht, innerhalb einer Woche zu widersprechen. Bei einem Widerspruch führt RA-Brandschutz den Auftrag selbst aus.

IV. Gewährleistung und Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach rechtzeitiger Mängelrüge erhoben werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen ab Kenntnis des Mangels, unter Angabe von Art und Umfang schriftlich anzuzeigen. Wird ein Mangel nicht oder nicht rechtzeitig gerügt, gilt die erbrachte Leistung als genehmigt.

b) Ansprüche auf Verbesserung bzw. Ergänzung des Fehlenden sind von RA-Brandschutz innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen, die im Allgemeinen mindestens ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen muss. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzögerung können innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.

d) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und die Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter entstehen.

e) Stellt sich heraus, dass rechtzeitig gerügte Mängel auf mangelnde Wartung, Verschmutzung oder andere unter Punkt IV.d genannte Gründe zurückzuführen sind, ist RA-Brandschutz berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten der "Mängelbehebung" in Rechnung zu stellen.

f) Soweit die Haftung von RA-Brandschutz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Personen, die RA-Brandschutz zurechenbar sind, wie Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

g) RA-Brandschutz haftet nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden, Verluste oder entgangene Gewinne. RA-Brandschutz haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte direkte Schäden. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ansprüche aufgrund von Fahrlässigkeit, unvorhersehbaren oder atypischen sowie mittelbaren Schäden sind der Höhe nach mit der Auftragssumme begrenzt. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

V. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass Montagen, Aufstellungen oder Inbetriebnahmen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

b) Der Auftraggeber gewährt RA-Brandschutz und den von RA-Brandschutz beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

c) Es obliegt dem Auftraggeber, sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vor Beginn der Montagearbeiten auf eigene Kosten erfüllt sind.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft andere Mitwirkungspflichten, ist RA-Brandschutz berechtigt, Ersatz für den dadurch entstehenden Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Leistungen auf den Auftraggeber über.

VI. Lieferfristen Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Lieferungen

a) Termine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

b) Werden für die Einhaltung von Fristen oder Terminen notwendige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt nicht, wenn RA-Brandschutz die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass die Lieferanten oder Kooperationspartner von RA-Brandschutz ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen – die die Leistungserbringung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, hat RA-Brandschutz auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch für von RA-Brandschutz beauftragte Dritte oder deren Subunternehmer.

c) RA-Brandschutz haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von RA-Brandschutz zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

d) Bei reiner Lieferung an Wiederverkäufer geht die Gefahr ab den Lagern von RA-Brandschutz bzw. ab den Lagern der von RA-Brandschutz beauftragten Lieferanten auf den Auftraggeber über. Der Versand erfolgt unversichert und auf Gefahr des Auftraggebers. Eine Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine Gutschrift für entstandene Schäden erfolgt erst, wenn RA-Brandschutz die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von RA-Brandschutz nicht übernommen.

VII. Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit vollständiger Zahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung behält sich RA-Brandschutz das Eigentum an den gelieferten Komponenten vor.

b) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RA-Brandschutz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Komponenten zurückzufordern. Die Kosten für Demontage, Rücklieferung und etwaige technische Veränderungen, die durch die Montage oder auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommen wurden, trägt der Auftraggeber.

c) Bis zum Eigentumsübergang ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Komponenten zu warten und diese zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl sowie die sonst üblichen Risiken auf eigene Kosten angemessen zu versichern.

d) Werden die von RA-Brandschutz gelieferten Vorbehaltswaren mit fremdem Eigentum verarbeitet oder verbunden, steht RA-Brandschutz das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, das dem Rechnungswert der gelieferten Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Auftraggeber durch die Verarbeitung oder Verbindung das Alleineigentum an der neuen Sache, so wird RA-Brandschutz Miteigentümer im entsprechenden Verhältnis. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die neue Sache unentgeltlich für RA-Brandschutz zu verwahren.

e) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen sicherungshalber in vollem Umfang an RA-Brandschutz ab.

f) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber auf das Eigentum von RA-Brandschutz hinzuweisen und RA-Brandschutz unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RA-Brandschutz die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

VIII. Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Befindet sich RA-Brandschutz mit der Erbringung einer Leistung im Verzug, so ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist per eingeschriebenem Brief zu setzen.

c) Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungspflicht, die die Durchführung des Auftrages durch RA-Brandschutz unmöglich macht oder erheblich behindert, berechtigt RA-Brandschutz zum sofortigen Vertragsrücktritt.

Im Falle eines Vertragsrücktritts durch RA-Brandschutz behält RA-Brandschutz den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar. Dies gilt auch bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers, wobei RA-Brandschutz in diesem Fall Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann. Bei einem berechtigten Rücktritt des Auftraggebers sind die von RA-Brandschutz bis dahin erbrachten Leistungen gemäß §1168 ABGB zu honorieren.

IX. Abnahme

a) Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber nach der betriebsfertigen Fertigstellung der Anlage.

b) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Anlage nicht innerhalb einer Woche nach Übergabe abnimmt. RA-Brandschutz kann sich bei der Durchführung der Abnahme und der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.

c) Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

X. Honorar, Leistungsumfang

a) Sämtliche Honorare sind, sofern nicht anders angegeben, in EURO ausgewiesen.

b) Die angegebenen Honorarbeträge verstehen sich exklusive der jeweils gesondert auszuweisenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

c) Teilzahlungen sind nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung fällig, sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist. Die Leistungen werden entsprechend von RA-Brandschutz mittels Teilrechnung an den Auftraggeber abgerechnet.

d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

e) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die vom Fachverband herausgegebenen unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen als Vertragsinhalt.

f) Sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Zahlung ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung auf das von RA-Brandschutz angegebene Konto bei einer inländischen Bank zu leisten. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie Mahnspesen zu entrichten.

g) Sollten Umstände bekannt werden, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nahelegen und dadurch den Zahlungsanspruch von RA-Brandschutz gefährden, kann RA-Brandschutz die weitere Erbringung der Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden. Lehnt der Auftraggeber die Vorauszahlung ab oder leistet er diese trotz Fristsetzung nicht, ist RA-Brandschutz zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht ebenfalls ein Rücktrittsrecht sowie ein Anspruch auf Schadensersatz.

XI. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von RA-Brandschutz.

XII. Geheimhaltung

a) RA-Brandschutz verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erteilten Informationen vertraulich zu behandeln.

b) RA-Brandschutz ist ebenfalls verpflichtet, seine Planungstätigkeiten geheim zu halten, solange der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Nach Abschluss des Auftrages ist RA-Brandschutz berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk ganz oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

XIII. Urheberrecht

a) RA-Brandschutz behält sich sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen), Planzeichen, Zeichnungen, technischen Entwicklungen, Sonderlösungen sowie digitalen Dateien (insbesondere .CAD-Dateien) vor.

b) Jede Nutzung der Unterlagen, Planzeichen, Zeichnungen, technischen Entwicklungen, Sonderlösungen oder digitalen Dateien (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von RA-Brandschutz zulässig. Sämtliche Unterlagen und digitalen Dateien dürfen daher nur für die bei der Auftragserteilung oder durch nachfolgende Vereinbarungen ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Weitergabe von .CAD-Dateien an Dritte bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von RA-Brandschutz.

c) RA-Brandschutz ist berechtigt, und der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von RA-Brandschutz anzugeben.

d) Im Falle eines Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen, Planzeichen, Zeichnungen, technischen Entwicklungen, Sonderlösungen und digitalen Dateien hat RA-Brandschutz Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber die Unterlagen von RA-Brandschutz nicht genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

XIV. Datenschutz, Werbung, Referenz, Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

a) RA-Brandschutz verarbeitet die Daten des Auftraggebers im Rahmen des vorliegenden Vertrags. Der Auftraggeber willigt ausdrücklich in die Verarbeitung seiner Daten durch RA-Brandschutz ein. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und, mit Ausnahme von Punkt XIV. b), nicht an Dritte weitergegeben.

b) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass RA-Brandschutz die installierte Anlage oder erbrachte Dienstleistung als Referenz verwenden und mit Fotos der installierten Anlage oder Dienstleistung zu Werbezwecken auftreten darf.

c) Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI): RA-Brandschutz behält sich vor, unterstützende Technologien wie Künstliche Intelligenz (KI) zur Effizienzsteigerung, Qualitätssicherung und Prozessoptimierung einzusetzen. Die Verarbeitung von Daten durch KI erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Einsatz von KI erfolgt unter Einhaltung der EU-Verordnung zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (AI Act), sobald diese in Kraft tritt. Personenbezogene Daten werden dabei nur verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig ist, und unterliegen denselben strengen Vertraulichkeitsanforderungen.

XV. Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen dem Auftraggeber und RA-Brandschutz gilt ausschließlich österreichisches Recht.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von RA-Brandschutz vereinbart.

XVI. Schlussbedingungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die den wirtschaftlichen Intentionen der Parteien am nächsten kommen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Stand 08.10.2024